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	<title>CapInt &#8211; Fachanwalt Erbrecht München</title>
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		<title>Wer wird Erbe bei einem Berliner Testament?</title>
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		<dc:creator><![CDATA[CapInt]]></dc:creator>
		<pubDate>Tue, 08 Apr 2025 09:58:25 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Allgemein]]></category>
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<section  class='av_textblock_section av-m98adyjw-7c7239a2e350c0b67c24c785ba1436a7 '   itemscope="itemscope" itemtype="https://schema.org/BlogPosting" itemprop="blogPost" ><div class='avia_textblock'  itemprop="text" ><p>Der Begriff „Berliner Testament“ ist auch in Laienkreisen bekannt, was nicht heißt, dass die mit dieser Testamentsart verbundenen rechtlichen Probleme dem juristischen Laien in ihrer Konsequenz geläufig sind.</p>
<p>Der nachfolgende Beitrag soll Ihnen diese weit verbreitete Testiermöglichkeit erläutern und aufzeigen was die Vor- und Nachteile sind. Zudem dienen Erfahrungen aus der Praxis einer ersten Orientierung.</p>
<h3>Was versteht man unter einem „Berliner Testament“?</h3>
<p>Ein „Berliner Testament“ ist ein gemeinschaftliches Testament von Ehegatten oder eingetragenen gleichgeschlechtlichen Lebenspartnern, in dem diese sich wechselseitig als Erben für den ersten Todesfall und die gemeinsamen Kinder oder sonstige nahestehenden Personen als Erben des zuletzt versterbenden Partners nach dem zweiten Todesfall einsetzen.</p>
<p>Nachfolgend ist nur noch von Ehegatten die Rede. Sämtliche Ausführungen gelten genauso für eingetragene Lebenspartner.</p>
<h3>In welcher Form wird das „Berliner Testament“ errichtet?</h3>
<p>Ehegatten können ein gemeinschaftliches Testament, folglich auch ein „Berliner Testament“ in vereinfachter Form errichten. Es genügt, wenn einer von ihnen das Testament handschriftlich und eigenhändig niederschreibt und datiert und es dann beide Partner unterschreiben. Die Formel lautet: Einer schreibt und beide unterschreiben! Wie jedes andere Testament kann auch das „Berliner Testament“ entweder handschriftlich eigenhändig mit der vorgenannten Formerleichterung verfasst werden, oder in notarieller Form.</p>
<p>Wird ein „Berliner Testament“ in notarieller Form errichtet, dann beurkundet der Notar den gemeinschaftlichen Willen der testierenden Eheleute bzw. Lebenspartner. Eine andere Form der notariellen Beurkundung besteht darin, dass die testierenden Personen dem Notar eine offene oder geschlossene Schrift übergeben mit der Bemerkung, dass diese Schrift ihr letzter Wille sei.</p>
<h3>Ist das „Berliner Testament“ ein einheitliches Testament?</h3>
<p>Obwohl das „Berliner Testament“ auf einer Urkunde niedergelegt ist, handelt es sich rechtlich um zwei selbstständige Testamente. Dies liegt daran, dass jede Person nur über ihren eigenen Nachlass testieren kann, nicht aber über den Nachlass einer anderen Person.</p>
<p>Wenn die Eheleute Alfons und Herta Maier folglich ein “Berliner Testament“ errichten, so enthält dieses gemeinschaftliche Testament ein Testament des Ehemannes und ein Testament der Ehefrau, die aber beide in einer Urkunde niedergelegt sind.</p>
<h3>Ist das „Berliner Testament“ für die Eheleute bindend?</h3>
<p>Obwohl das „Berliner Testament“ rechtlich aus zwei selbstständigen, jedoch in einer Urkunde zusammengefassten Testamenten besteht, können bestimmte einzelne Verfügungen in diesem Testament rechtlich voneinander abhängen und eine Bindungswirkung entfalten.</p>
<p>Dieses Verhältnis nennt man in der Sprache des Rechts „Wechselbezüglichkeit“ der Verfügung. Wechselbezüglich und bindend können nur folgende Verfügungen sein:</p>
<ul>
<li>Erbeinsetzung</li>
<li>Vermächtnis</li>
<li>Auflagen</li>
</ul>
<h3>Unterschied zwischen Erbeinsetzung und Vermächtnis:</h3>
<p>Durch die Erbeinsetzung wird jemand entweder alleine oder mit anderen Miterben Erbe und somit Rechtsnachfolger des Erblassers. Er wird automatisch im Moment des Erbfalls (Tod des Erblassers) Inhaber aller Rechtspositionen wie z.B. Eigentümer der Grundstücke und beweglichen Sachen, Inhaber der Forderungen des Erblassers etc. Die Kehrseite davon ist, dass der Erbe aber auch für die Schulden des Erblassers haftet. Der Erbe ist befugt alleine, oder gemeinsam mit den anderen Miterben den Nachlass zu verwalten.</p>
<p>Im Unterschied hierzu wird der Vermächtnisnehmer nicht automatisch Inhaber der Rechtspositionen des Erblassers. Er haftet nicht für dessen Schulden und ist auch nicht an der Verwaltung des Nachlasses beteiligt. Der Vermächtnisnehmer hat lediglich gegen den/die Erben einen Anspruch auf Vermächtniserfüllung, z.B. Auszahlung eines Geldvermächtnisses oder Übereignung eines Grundstücks bei einem Grundstücksvermächtnis.</p>
<p>Die Auflage beschwert den Erben mit bestimmten Pflichten, z.B. der Grabpflege, der Versorgung eines Haustiers etc.</p>
<p>Praxistipp: Alle anderen Verfügungen, wie z.B. Anordnung einer Testamentsvollstreckung, Teilungsanordnung oder Teilungsverbote können nicht wechselbezüglich angeordnet werden!</p>
<h3>Wann sind Verfügungen sind in einem „Berliner Testament“ wechselbezüglich und bindend?</h3>
<p>Wenn sich die Eheleute im klassischen Fall in ihrem Testament als Erben und die gemeinsamen Kinder als Schlusserben des zuletzt Versterbenden von ihnen einsetzen, sind folgende Verfügungen wechselbezüglich:</p>
<ul>
<li>Die wechselseitige Erbeinsetzung der Ehegatten/Lebenspartner untereinander</li>
<li>Die Erbeinsetzung des zuletzt Versterbenden durch den zuerst Versterbenden Partner mit der Erbeinsetzung des Kindes/der Kinder durch den überlebenden Partner.</li>
</ul>
<p>Verstirbt z.B. der Mann zuerst, dann ist die Erbeinsetzung der Frau wechselbezüglich mit der Erbeinsetzung des gemeinsamen Kindes durch die Frau. Der Mann knüpft die Erbeinsetzung der Frau an die Erwartung, dass das gemeinsame Kind nach deren Tod das elterliche Vermögen erbt.</p>
<h3>Welche Konsequenzen hat die Wechselbezüglichkeit von Verfügungen?</h3>
<p>Jeder Ehegatte kann zu Lebzeiten des anderen seine wechselbezüglichen Verfügungen widerrufen. Der Widerruf muss notariell beurkundet werden und dem anderen Partner zu dessen Lebzeiten zugehen. Dann hat dieser die Möglichkeit, seine eigenen Verfügungen ebenfalls zu widerrufen oder zu ändern. Wenn eine wechselbezügliche Verfügung widerrufen wird oder aus einem anderen Grunde wegfällt, z.B. wegen Nichtigkeit, fällt automatisch die wechselbezügliche Gegenverfügung des anderen Partners weg.</p>
<p>Beide wechselbezüglichen Verfügungen sind so voneinander abhängig, dass sie in ihrer Wirkung miteinander „stehen und fallen“. Nach dem Tod des einen Ehegatten kann der überlebende Ehegatte seine wechselbezüglichen Verfügungen nicht mehr widerrufen. Dies nennt man „Bindungswirkung“ der wechselbezüglichen Verfügung. Stirbt z.B. der Mann zuerst, kann die überlebende Ehefrau nicht die als Schlusserben eingesetzten Kinder durch ein neues Testament enterben und andere Personen, z.B. einen neuen Partner als Erben einsetzen.</p>
<p>Der überlebende Ehegatte wird von der Bindungswirkung befreit, wenn er:</p>
<ul>
<li>die Erbschaft nach dem zuerst versterbenden Partner ausschlägt</li>
<li>das Testament anficht, weil z.B. ein neuer Pflichtteilsberechtigter hinzugetreten ist (Wiederverheiratung, neues Kind). Die Anfechtbarkeit kann aber im „Berliner Testament“ ausgeschlossen werden.</li>
</ul>
<h3>Nachteile des Berliner Testaments</h3>
<p>Beim Tod des zuerst versterbenden Elternteils werden die als Schlusserben eingesetzten Kinder enterbt, da der überlebende Elternteil Alleinerbe wird. Die Kinder können also gegen diesen Pflichtteilsansprüche geltend machen. Dagegen kann man sich im „Berliner Testament“ schützen, indem für diesen Fall sog. „Pflichtteilsstrafklauseln“ festgelegt werden. Es kann z.B. bestimmt werden, dass das Kind, das gegen den Willen des überlebenden Elternteils den Pflichtteil verlangt, im zweiten Erbgang nach dessen Tod ebenfalls auf den Pflichtteil gesetzt wird.</p>
<p>Ferner kann für den zweiten Erbfall der Nachlass gemindert werden, indem den anderen Kindern, die keinen Pflichtteil fordern, zusätzliche Vermächtnisse ausgesetzt werden. Ein weiterer Nachteil ergibt sich daraus, dass die Kinderfreibeträge der enterbten Kinder im ersten Erbgang nicht genutzt werden. Jedes Kind hat gegenüber jeden Elternteil einen erbschaftsteuerlichen Freibetrag von Euro 400.000,&#8211;. Stirbt der Ehemann als erster und hinterlässt Ehefrau und vier Kinder, so geht der Freibetrag der vier Kinder in Höhe von insgesamt 1,6 Mio Euro verloren.</p>
<p>Dieses Problem kann umgangen werden, indem z.B. die Ehefrau sich mit den Kinder einigt, diesen einen Pflichtteil in Höhe der Freibeträge auszuzahlen. Da die Freibeträge für Eheleute mit Euro 500.000,&#8211; sehr hoch sind, wirken sich die steuerlichen Nachteile des „Berliner Testaments“ nur bei großem Vermögen aus. Bei normalen Verhältnissen ist das „Berliner Testament“ das geeignete Mittel, um die Nachfolge in das Familienvermögen zu regeln.</p>
</div></section></p></div>
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			</item>
		<item>
		<title>Pflichtteilsrecht und Pflichtteilsanspruch in der Praxis</title>
		<link>https://www.vonbraunbehrens.de/pflichtteilsrecht-und-pflichtteilsanspruch-in-der-praxis/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[CapInt]]></dc:creator>
		<pubDate>Tue, 08 Apr 2025 09:27:52 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Allgemein]]></category>
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<section  class='av_textblock_section av-m98adyjw-7c7239a2e350c0b67c24c785ba1436a7 '   itemscope="itemscope" itemtype="https://schema.org/BlogPosting" itemprop="blogPost" ><div class='avia_textblock'  itemprop="text" ><p>Wie hoch ist mein Pflichtteil?</p>
<p>Manche gesetzlichen Erben haben einen Pflichtteilsanspruch, wenn sie durch Testament oder Erbvertag vom Erblasser enterbt wurden. Das Pflichtteilsrecht als Stammrecht existiert bereits zu Lebzeiten des Erblassers und kann Gegenstand von Rechtsgeschäften sein. Dieser Artikel klärt umfassend und anhand von Beispielen, was Sie zum Thema Pflichtteil wissen müssen!</p>
<p>Beispiel: Ein pflichtteilsberechtigtes Kind lässt beim Notar durch Vertrag mit seinem Vater einen Pflichtteilsverzicht beurkunden und sich in dem notariellen Vertrag zugleich eine Abfindung dafür versprechen. Während das Pflichtteilsrecht schon zu Lebzeiten des Erblassers Gegenstand eines Rechtsgeschäfts sein kann (z.B. notarieller Pflichtteilsverzicht; Feststellungsklagen über das bestrittene Pflichtteilsrecht, kann der Pflichtteilsanspruch erst mit dem Tode des Erblassers entstehen.</p>
<h3>Wer hat Anspruch auf den Pflichtteil?</h3>
<p>Anspruch auf den Pflichtteil hat</p>
<ul>
<li>wer zum Kreis der pflichtteilsberechtigten Personen gehört und</li>
<li>wer durch Testament oder Erbvertrag, d.h. erbrechtliche Verfügung des Erblassers, enterbt wurde.</li>
</ul>
<p>Zum Kreis der pflichtteilsberechtigten Personen gehören:</p>
<ul>
<li>Ehegatten oder eingetragene gleichgeschlechtliche Lebenspartne</li>
<li>Die Eltern des Erblassers</li>
<li>Die Abkömmlinge des Erblassers Ehegatten bzw. eingetragene gleichgeschlechtliche Lebenspartner haben immer ein Pflichtteilsrecht.</li>
</ul>
<p>Nachfolgend soll nur noch von den Ehegatten gesprochen werden, da für die Lebenspartner die gleichen Rechte gelten. Zwischen der Gruppe der Abkömmlinge einerseits und den Eltern des Erblassers andererseits, sowie innerhalb der Gruppe der Abkömmlinge gibt es aber eine Rangordnung:</p>
<p>a. Abkömmlinge des Erblassers, die einen Pflichtteilanspruch haben, oder etwas vom Erblasser zugewendet bekommen haben, gehen den Eltern des Erblassers im Rang vor. Das entspricht der gesetzlichen Erbordnung, wonach die Abkömmlinge (Kinder, Enkel, etc.) des Erblassers zur ersten Ordnung gehören, während die Eltern und deren Abkömmlinge (Geschwister des Erblassers, Neffen und Nichten etc.) zur zweiten Ordnung gehören. Ist ein Angehöriger der ersten Ordnung vorhanden, so werden sämtliche Angehörigen der späteren Ordnungen verdrängt (§ 1930 BGB).</p>
<p>b. Unter den Abkömmlingen gilt das sog. „Repräsentationsprinzip“. Noch lebende Eltern verdrängen ihre Kinder, Letztere wiederum die Enkelkinder etc.</p>
<p>Fallbeispiel: Der Erblasser hinterlässt im Zeitpunkt seines Todes seine noch lebenden Eltern, seine Ehefrau, ein Kind und zwei Enkelkinder. Daneben hat er noch zwei Geschwister, die ebenfalls Kinder haben, sowie noch zwei lebende Großeltern. Wer gehört zu den pflichtteilsberechtigten Personen?</p>
<p>Lösung: a. Die Ehefrau ist neben den Verwandten immer pflichtteilsberechtigt. b. Die Eltern werden durch die Abkömmlinge des Erblassers (Kinder, Enkel) verdrängt und haben neben diesen kein Pflichtteilsrecht. c. Unter den Abkömmlingen verdrängen die Kinder die von ihnen abstammenden Enkelkinder. d. Alle sonstigen Verwandten, z.B. die Großeltern, Geschwister, Neffen, Nichten, Onkel, Tanten etc. haben überhaupt kein Pflichtteilsrecht</p>
<h3>Enterbung als notwendige Voraussetzung des Pflichtteilanspruches</h3>
<p>Nur diejenigen im Kreis der pflichtteilberechtigten Personen, die durch letztwillige Verfügung des Erblassers (Testament oder Erbvertrag) enterbt wurden, haben einen Pflichtteilsanspruch.</p>
<p>Beispiel: Die Eheleute Manfred und Frauke haben ein sog. „Berliner Testament“ errichtet, wonach sie sich wechselseitig als Alleinerben und die beiden Kinder Siegfried und Thea als Schlusserben des zuletzt Verstorbenen von ihnen einsetzen. Haben die Kinder einen Pflichtteilanspruch?</p>
<p>Lösung: Beim Tod des ersten Elternteils erbt der überlebende Ehegatte alleine. Folglich werden für diesen Erbfall die beiden Kinder enterbt. Da sie als Abkömmlinge zum Kreis der pflichtteilberechtigten Personen gehören und durch letztwillige Verfügung (Testament) enterbt wurden, haben sie einen Anspruch auf den Pflichtteil.</p>
<p>Um den überlebenden Ehegatten zu schützen, wird im „Berliner Testament“ oft eine sog. „Pflichtteilstrafklausel“ aufgenommen, um die Kinder davon abzuhalten, zu Lebzeiten des überlebenden Elternteils den Pflichtteil zu fordern. So kann z.B. verfügt werden, dass ein Kind, das von einem überlebenden Elternteil gegen dessen Willen den Pflichtteil fordert, beim Tod dieses Elternteils ebenfalls enterbt und auf den Pflichtteil gesetzt wird.</p>
<p>Wie steht es, wenn ein Pflichtteilberechtigter statt eines Erbteils ein Vermächtnis erhält, oder wenn der zugewandte Erbteil geringer als der Pflichtteil ist?</p>
<p>Erhält der Pflichtteilsberechtigte statt seines Erbanteils einVermächtnis, so hat er die Wahl:</p>
<p>Er kann das Vermächtnis ausschlagen und stattdessen den Pflichtteil verlangen.</p>
<p>Er kann das Vermächtnis behalten und ggf. die Differenz zum Pflichtteil verlangen, wenn das Vermächtnis weniger wert ist als der Pflichtteil.</p>
<p>Achtung Falle: Wenn das zugewandte Vermächtnis belastet oder beschwert ist, z.B. mit einem Untervermächtnis zugunsten einer dritten Person, dann steht der Pflichtteilsberechtigte besser da, wenn er es ausschlägt und stattdessen den vollen Pflichtteil fordert. Bei der Berechnung des Zusatz- oder Restpflichtteils wird nämlich die Belastung nicht mitgezählt!</p>
<p>Beispiel: Der Pflichtteilsanspruch beträgt Euro 20.000,&#8211;. Der Pflichtteilsberechtigte erhält ein Vermächtnis von Euro 15.000,&#8211;, das aber mit einem Untervermächtnis von Euro 10.000,&#8211; belastet ist. Da die Belastung mit dem Untervermächtnis nicht mitgezählt wird, ist der Restpflichtteil lediglich Euro 5.000,&#8211;. Bei Annahme des Vermächtnisses erhält der Pflichtteilsberechtigte somit ein Vermächtnis, das wirtschaftlich nur Euro 5.000,&#8211; wert ist und zusätzlich den Pflichtteilsrest von Euro 5.000,&#8211; insgesamt Euro 10.000,&#8211;. Hätte er ausgeschlagen, so hätte er Euro 20.000,&#8211; als Pflichtteil bekommen. Genauso verhält es sich wenn der Pflichtteilsberechtigte kein Vermächtnis, sondern einen Erbteil erhält, der wertmäßig geringer ist, als der Pflichtteil.</p>
<p>Er kann das Erbe entweder ausschlagen und stattdessen den vollen Pflichtteil verlangen oder es annehmen und zusätzlich den Pflichtteilsrest verlangen. Hierbei stellt sich aber die gleiche Problematik, wenn der zugewandte Erbteil beschwert oder belastet ist. In diesem Fall empfiehlt sich zusätzlich die Ausschlagung des belasteten Erbteils!</p>
<h3>Besonderheiten beim Ehegattenpflichtteil</h3>
<p>Wenn die Eheleute keinen notariellen Ehevertrag abgeschlossen haben, leben sie im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Mit dem Tod eines Ehegatten wird dieser Güterstand beendet. Der dann fällige Ausgleich des Zugewinns erfolgt aber nicht aufgrund einer konkreten Berechnung des jeweiligen Zugewinns, sondern pauschal durch Erhöhung des Erbteils des überlebenden Ehegatten um ¼. Der Grund dafür ist, dass mit dieser Pauschalierung der Streit zwischen Angehörigen des Erblassers um die Höhe des Zugewinns vermieden werden soll.</p>
<p>Beispiel: Die Eheleute M und F leben in Zugewinngemeinschaft. Sie haben die beiden Kinder K1 und K2. In einem „Berliner Testament“ setzten sich M und F wechselseitig als Alleinerben und die beiden Kinder K1 und K2 als Schlusserben des zuletzt versterbenden Ehegatten ein. M stirbt zuerst. Haben die Kinder Pflichtteilsansprüche?</p>
<p>Lösung: Als Abkömmlinge des Erblassers gehören die Kinder zum Kreis der pflichtteilsberechtigten Personen. Im gemeinschaftlichen Testament der Eltern wurden sie für den ersten Erbfall enterbt, da der überlebende Ehegatte als Alleinerbe eingesetzt wurde. Folglich haben die Kinder Pflichtteilsansprüche. Gem. § 2303 BGB ist die Pflichtteilsquote die Hälfte der gesetzlichen Erbquote. Bei gesetzlicher Erbfolge würde sich der Nachlass des M wie folgt aufteilen: ½ F, die andere Hälfte geht an K1 und K2, so dass die Erbquote jedes Kindes ¼ beträgt. Die Pflichtteilsquoten der Kinder betragen somit je 1/8. Wird ein in Zugewinngemeinschaft lebender Ehegatte beim Tod des anderen Gatten enterbt und erhält er auch kein Vermächtnis, so erhält er neben dem Anspruch auf Ausgleich des Zugewinns nach eherechtlichen Vorschriften nur noch den sog. „kleinen Pflichtteil“.</p>
<p>Fall: M und F sind im Güterstand der Zugewinngemeinschaft verheiratet, leben aber schon seit Jahren getrennt. Aus der Ehe ist eine Tochter T hervorgegangen. In seinem Testament setzt der zuerst verstorbene M seine langjährige Lebensgefährtin L als Alleinerbin ein. Welche Ansprüche haben die Ehefrau F und die Tochter T?</p>
<p>Lösung: Früher wurde die Gültigkeit eines Testaments zugunsten eines ausserehelichen Lebenspartners unter dem Aspekt einer eventuellen Sittenwidrigkeit und damit Nichtigkeit diskutiert (Stichwort „Mätressentestament“). Aufgrund der geänderten ethischen Vorstellungen geht man heute vom Vorrang der Testierfähigkeit des Erblassers aus. Nur dann, wenn die Erbeinsetzung der Geliebten ausschließlich den Zweck hat, die geschlechtliche Hingabe zu belohnen (Stichwort „Hergabe für Hingabe“) kann das Testament sittenwidrig sein. Ein solcher Fall dürfte in der Lebenswirklichkeit aber kaum vorkommen. Das Testament ist daher wirksam.</p>
<p>Aufgrund des Testaments wurden die Ehefrau F und die Tochter T enterbt. Als nahe Angehörige gehören sie zum Kreis der pflichtteilsberechtigten Personen und haben folglich Pflichtteilsansprüche. Wie der vorhergehende Fall zeigt, hat F die gesetzliche Erbquote von ½, während die andere Hälfte auf das Kind/die Kinder fällt. Die hälftige Erbquote der Frau setzt sich aus zwei ¼ zusammen. Das erste ¼ ist die gesetzliche Erbquote der F neben den Abkömmlingen. Das zweite ¼ ist die Pauschalierung ihres Anspruchs auf Zugewinngemeinschaft.</p>
<p>Wird die in Zugewinngemeinschaft lebende F enterbt und erhält auch kein Vermächtnis, so hat sie nach familienrechtlichen Vorschriften den Anspruch auf Zugewinnausgleich wie bei einer Scheidung. Es wäre widersinnig, den Zugewinnausgleich gleichzeitig in konkret berechneter und pauschalisierter Form zu gewähren. Daher geht man bei der Berechnung der Pflichtteilsquote der F nur von der gesetzlichen Erbquote ¼ aus. Die Hälfte davon ist 1/8, nämlich der sog. „kleine Pflichtteil“.</p>
<p>Ergebnis: F bekommt den Pflichtteil von 1/8 des Nachlasses und den Zugewinnausgleich wie bei einer Scheidung, wenn M während der Ehe einen höheren Zugewinn erzielt hat. Hat M keinen oder einen geringeren Zugewinn als F erzielt, bleibt es ausschließlich bei dem kleinen Pflichtteil von 1/8.</p>
<p>Achtung: Der Anspruch auf Zugewinnausgleich wird bei der konkreten Berechnung des Pflichtteilanspruches vorab vom Nachlass als Nachlassschuld abgezogen. Nur von dem verbleibenden Rest bekommt F 1/8. Beträgt der Nachlass, abzüglich der Verbindlichkeiten z.B. Euro 500.000,&#8211;, so wäre z.B. der angenommene Zugewinnausgleichsanspruch der F von Euro 100.000,&#8211; vorab abzuziehen. 1/8 Pflichtteil von den verbleibenden Euro 400.000,&#8211; ergibt dann einen Anspruch von Euro 50.000,&#8211;. F erhält folglich Euro 50.000,&#8211; als Pflichtteil und Euro 100.0000,&#8211; als Zugewinn, insgesamt Euro 150.000,-</p>
<p>Achtung: Während F in unserem Fallbeispiel nur den „kleinen Pflichtteil“ von 1/8 neben dem Zugewinnausgleich erhält, verschiebt sich die Pflichtteilsquote zugunsten der T („Quotenverschiebung“). Die Pflichtteilsquote für F und T gemeinsam beträgt ½, d.h. 4/8. Da F davon nur den kleinen Pflichtteil von 1/8 erhält, erhöht sich der Pflichtteil von T auf 3/8. Der Zugewinnausgleich der F ist aber bei der Berechnung des Pflichtteilanspruches der T ebenso vorweg vom Nachlass abzuziehen.</p>
<h3>Nachehelicher Gattenunterhalt des geschiedenen Ehegatten</h3>
<p>Eine weitere Besonderheit zwischen Ehegatten besteht darin, dass der geschiedene Ehegatte von den Erben des geschiedenen Ex-Gatten nachehelichen Gattenunterhalt bis zur Höhe von maximal des Ehegattenpflichtteils verlangen kann. Dieser Unterhaltsanspruch setzt natürlich voraus, dass die allgemeinen Voraussetzungen für nachehelichen Gattenunterhalt gegeben sind. Obwohl der geschiedene Ehegatte weder Erb- noch Pflichtteilsrechte hat, kann er über diesen Unterhaltsanspruch ggf. das Gleiche erhalten, wie bei einem Pflichtteilsanspruch.</p>
<h3>Auswirkung eines Scheidungsverfahrens auf Erb- und Pflichtteil</h3>
<p>Achtung: Erb- und Pflichtteilsansprüche des Ehegatten entfallen nicht nur bei rechtskräftiger Scheidung, sondern schon vorher. Hat der Erblasser nämlich den Scheidungsantrag selbst gestellt, oder dem gegnerischen Scheidungsantrag zugestimmt und hat er damit seinen Scheidungswillen zum Ausdruck gebracht, verliert der getrennt lebende Ehepartner schon vor Rechtskraft der Scheidung sämtliche Erb- und Pflichtteilsrechte.</p>
<p>Voraussetzung ist allerdings, dass die objektiven Voraussetzungen der Scheidung schon vorliegen, z.B. das Trennungsjahr bereits abgelaufen ist. Auch Ehegattentestamente und Erbverträge verlieren ihre Wirkung unter den gleichen Voraussetzungen, wenn nicht ausnahmsweise ein gegenteiliger Wille des Erblassers anzunehmen ist. Mit dieser Regelung soll verhindert werden, dass es von der Länge des Scheidungsverfahrens abhängt, ob ein getrennter Ehegatte Erb- und Pflichtteilsrechte hat.</p>
<h3>Wie berechnet man die konkrete Höhe des Pflichtteilsanspruchs?</h3>
<p>Zunächst muss der Nettonachlass ermittelt werden, in dem sämtliche Vermögenspositionen des Nachlasses (Aktiva) und sämtliche Verbindlichkeiten des Nachlasses zunächst bewertet werden und dann von den Aktiva die Verbindlichkeiten/ Passiva abgezogen werden.</p>
<p>Vom Aktivnachlass (Summe aller Vermögenswerte des Erblassers) sind folglich abzuziehen:</p>
<ul>
<li>Die Schulden des Erblassers</li>
<li>Die Zugewinnausgleichsforderung des überlebenden Ehegatten, der enterbt wurde</li>
<li>Der Unterhaltsanspruch des geschiedenen Ehegatten bis zur Höhe seines Pflichtteils</li>
<li>Steuerschulden des Erblassers</li>
<li>Verbindlichkeiten, deren Rechtsgrund bereits im Erbfall vorgegeben war, z.B. Kosten der Nachlassverwaltung, Beerdigungskosten</li>
<li>Der Anspruch des überlebenden Ehegatten auf den sog. „Voraus“, d.h. auf die zur Haushaltsführung nötigen Gegenstände.</li>
</ul>
<p>Nicht abzusetzen sind:</p>
<ul>
<li>Die im Rang nachgehenden Verbindlichkeiten aus Vermächtnis und Auflage, weil sonst der Erblasser den Pflichtteil durch Beschwerung des Nachlasses mit Vermächtnissen und Auflagen vermindern könnte</li>
<li>Die Kosten der Testamentseröffnung und des Erbscheinverfahrens</li>
<li>Die Erbschaftsteuer Auf den verbleibenden Nettonachlass ist die Pflichtteilsquote anwenden, so dass sich die Höhe des Anspruchs ergibt.</li>
</ul>
<p>Beispiel: Der Nettonachlass nach Abzug aller Verbindlichkeiten beträgt Euro 400.000,&#8211;. Bei einer Pflichtteilsquote des enterbten Kindes von 1/8 hat das Kind einen Anspruch auf Euro 50.000,&#8211;. Der Pflichtteil ist sofort mit dem Tode des Erblassers fällig. Er ist gem. § 2317 BGB vererblich und übertragbar. Unter bestimmten Voraussetzungen kann der Erbe gem. § 2331 a BGB Stundung des Anspruches verlangen.</p>
<h3>Pflichtteilsergänzungsansprüche</h3>
<p>Neben dem vorstehend behandelten Anspruch auf den ordentlichen Pflichtteil, kann der Pflichtteilsberechtigte noch Anspruch auf Pflichtteilsergänzung haben. Dieser Anspruch kann entstehen, wenn der Erblasser den Nachlass durch Schenkungen gemindert hat. Der gesetzliche Grund für Pflichtteilsergänzungsansprüche besteht darin, die Aushöhlung von pflichtteilsrechten durch lebzeitige Schenkungen des Erblassers zu verhindern.</p>
<p>Achtung: Zu beachten ist die Zeitgrenze des § 2325 BGB! Nur Schenkungen des Erblassers innerhalb der letzten 10 Jahre vor seinem Tod können Pflichtteilsergänzungsansprüche auslösen. Alle Schenkungen, die länger als 10 Jahre zurückliegen, führen hingegen nicht zur Pflichtteilsergänzung. Durch frühzeitige Schenkungen kann somit die Pflichtteilslast erheblich gesenkt werden!</p>
<p>Praxistipp: Ferner ist die seit der Erbschaftsreform 2009 für Erbfälle ab 01.01.2010 die sog. „Abschmelzung“ zu beachten. Nur im 1. Jahr vor dem Tod des Erblassers wird der Wert der Schenkung mit 100% angesetzt und jedes weiter zurückliegende mit 10% pro Jahr weniger.</p>
<p>Beispiel: Der Erblasser stirbt am 13. August 2016. Am 01. August 2014 hat er eine Geldschenkung in Höhe von Euro 100.000,&#8211; vorgenommen. Da die Schenkung länger als 2 Jahre zurückliegt, weil sie vor dem 13.08.2014 erfolgte, ist der Wert der Schenkung mit 80%, d.h. mit Euro 80.000,&#8211; anzusetzen. Wäre die Schenkung am 14.08.2014 erfolgt wäre sie mit 90%, d.h. mit Euro 90.000,&#8211; anzusetzen.</p>
<h3>Die 10-Jahresfrist beginnt in folgenden Fällen ausnahmsweise nicht zu laufen:</h3>
<p>Der Erblasser hat sich einen Nießbrauch an dem geschenkten Gegenstand vorbehalten oder ein Wohnrecht an mehr als 50% der Wohnfläche des geschenkten Hauses. Die Frist beginnt nach der Rechtsprechung hier nicht zu laufen, weil sich der Schenker die überwiegende Nutzungsmöglichkeit des verschenkten Gegenstands zurückbehalten hat („Theorie des Nutzungsverzichts“). Nur wenn der Schenker tatsächlich auf die Nutzung des geschenkten Gegenstands verzichtet, wird von einer endgültigen wirtschaftlichen Ausgliederung und damit von einer vollständigen Schenkung ausgegangen.</p>
<p>Schenkungen unter Eheleuten in nicht geschiedener Ehe. Hier wird davon ausgegangen, dass es in einer normalen Ehe wirtschaftlich kein „Mein und Dein“ gibt, sondern die Schenkung im gemeinschaftlichen Vermögen beider Eheleuten verbleibt. Auch hier wird nicht von einer vollständigen Ausgliederung des Geschenks ausgegangen.</p>
<p>Praxistipp: Ist der Erbe selbst pflichtteilsberechtigt, so müssen ihm mindestsens die Summe seines ordentlichen Pflichtteils und seiner Pflichtteilsergänzungsansprüche verbleiben. Würde er durch die Erfüllung der Pflichtteilsergänzungsansprüche unter diese Grenze geraten, muss ich der andere Pflichtteilsberechtigte insoweit an den Beschenken halten.</p>
<p>Fallbeispiel: Der Witwer W hat zwei Kinder. Da Kind K1 hat er als Alleinerben eingesetzt, K2 wurde enterbt. Gleichzeitig hat er eine große Schenkung an seinen Freund F gemacht. Wenn die Summe der Pflichtteils- und Pflichtteilsergänzungsansprüche, die dem Alleinerben K1 zustünden Euro 80.000,&#8211; beträgt und er durch die Zahlung der Pflichtteilsergänzung an K2 nur noch Euro 60.000,&#8211; im Nachlas behielte, muss ich K2 wegen der fehlenden Euro 20.000,&#8211; an den Beschenkten F halten.</p>
</div></section></p></div>
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			</item>
		<item>
		<title>Erbrechtliche Probleme bei Patchworkfamilien</title>
		<link>https://www.vonbraunbehrens.de/erbrechtliche-probleme-bei-patchworkfamilien/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[CapInt]]></dc:creator>
		<pubDate>Tue, 08 Apr 2025 09:25:37 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Allgemein]]></category>
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<section  class='av_textblock_section av-m98adyjw-7c7239a2e350c0b67c24c785ba1436a7 '   itemscope="itemscope" itemtype="https://schema.org/BlogPosting" itemprop="blogPost" ><div class='avia_textblock'  itemprop="text" ><p>Eine Patchwork-Familie liegt vor, wenn die Partner Kinder aus früheren Beziehungen mitbringen. Die Partner können dabei verheiratet oder unverheiratet sein. Eine weitere Konstellation ergibt sich, wenn in der neuen Partnerschaft gemeinsame Kinder vorhanden sind.</p>
<p>Beispiel 1: Die Eheleute Manfred und Frauke haben jeweils Kinder aus früheren Beziehungen. Manfred hat die beiden Söhne Max und Moritz, Frauke die beiden Kinder Lea und Louis.</p>
<p>Beispiel 2: Aus der Ehe von Manfred und Frauke entstammt noch zusätzlich die gemeinsame Tochter Sarah. Ansonsten liegt der Fall wie in Beispiel 1.</p>
<p>Beispiel 3: Manfred und Frauke leben ohne Trauschein zusammen und bringen jeweils 2 Kinder aus früheren Beziehungen mit.</p>
<p>Gesetzliche Erbfolge und Pflichtteilsrecht</p>
<p>Je nachdem ob Manfred und Frauke verheiratet sind oder ohne Trauschein zusammenleben, ändert sich die gesetzliche Erbfolge und damit die Pflichtteilsrechte. Wenn, wie im Beispiel 1 Manfred und Frauke verheiratet sind und jeweils 2 Kinder aus früheren Beziehungen mitgebracht haben, entsteht beim Tod eines Ehegatten eine Erbengemeinschaft zwischen der Ehefrau und den eigenen leiblichen Kindern.</p>
<p>Stirbt z.B. Manfred, so wird die im gesetzlichen Güterstand verheiratete Frauke Erbin zu ½, die andere Hälfte des Nachlasses fällt zu je ¼ an die leiblichen Kinder Manfreds, nämlich Max und Moritz.</p>
<p>Umgekehrt entsteht beim Tod Fraukes eine Erbengemeinschaft zwischen Manfred mit der Quote ½ und Fraukes Kindern Lea und Louis mit je ¼.</p>
<p>Achtung: Bei Erbengemeinschaften zwischen Ehegatten und Stiefkindern ist der Erbenstreit geradezu vorprogrammiert!</p>
<p>Wenn sich die Ehegatten testamentarisch wechselseitig als Alleinerben einsetzen, dann haben die leiblichen Kinder des Verstorbenen Pflichtteilsansprüche gegen den überlebenden Ehegatten. Stirbt z.B. Manfred zuerst, können dessen Kinder Max und Moritz Pflichtteilsrechte gegen ihre Stiefmutter Frauke geltend machen. Dem könnte durch einen notariellen Pflichtteilsverzicht der leiblichen Kinder abgeholfen werden. Dazu sind diese vermutlich aber nur gegen eine Abfindungszahlung bereit.</p>
<p>Haben im folgenden Beispiel Manfred und Frauke neben den vier mitgebrachten Kindern noch die gemeinsame Tochter Sarah, verändert sich die gesetzliche Erbfolge und damit die Pflichtteilssituation. Stirbt Manfred, so entsteht eine Erbengemeinschaft zwischen Frauke mit der Erbquote ½ und den drei Kindern Max, Moritz und Sarah mit der Erbquote von je 1/6 pro Kind. Hierbei ist zu beachten, dass Max und Moritz einerseits und Sarah andererseits jeweils leibliche Kinder des Erblassers sind, untereinander aber Halbgeschwister, da sie verschiedene Mütter haben. Auch hier ist Streit vorprogrammiert!</p>
<p>Umgekehrt verhält es sich, wenn Frauke stirbt. In diesem Fall entsteht eine Erbengemeinschaft zwischen Manfred mit der Quote ½ und den drei Kindern Lea, Louis und Sarah mit der Quote von je 1/6. In beiden Fällen betragen die Pflichtteilsquoten der Kinder jeweils 1/12. Leben Manfred und Frauke ohne Trauschein zusammen, so werden nur die jeweils eigenen Kinder gesetzliche Erben. Der jeweilige Partner hat weder ein gesetzliches Erbrecht, noch ein Pflichtteilsrecht. Zu den eigenen leiblichen Kindern gehört selbstverständlich auch das aus der neuen Beziehung stammende Kind des Erblassers. Dieses hat gegenüber dem leiblichen Elternteil ein gesetzliches Erb- und Pflichtteilsrecht, nicht aber gegenüber den Stiefeltern.</p>
<p>Erbrechtliche Gestaltungsmöglichkeiten</p>
<p>Zuerst einmal muss überlegt werden, ob der überlebende Partner bedacht werden soll, oder nur die jeweils eigenen Kinder. In manchen Fällen kann es auch so liegen, dass die Steifkinder wie eigene Kinder des Erblassers behandelt werden sollen und diesen erbrechtlich gleichgestellt werden sollen. In jeder Patchwork-Familie liegen die Verhältnisse anders.</p>
<p>Einfach ist die Gestaltung, wenn nur die eigenen Kinder versorgt werden sollen, weil z.B. der überlebende Ehegatte selbst vermögend ist und einer erbrechtlichen Zuwendung nicht bedarf. In diesem Fall wird lediglich ein Testament zugunsten der eigenen Kinder errichtet. Ansonsten kann dem Partner (Ehegatte oder unverheirateter Lebenspartner) entweder eine Erbenstellung oder ein Vermächtnis zugewandt werden. Sollen die Verfügungen bindend, d.h. nach dem Tod des ersten Partners nicht mehr widerruflich sein, können Ehegatten die Form des gemeinschaftlichen Testaments oder des Erbvertrags wählen.</p>
<p>Nicht verheiratete Paare können kein gemeinschaftliches Ehegattentestament errichten. Sie können bindende Verfügungen nur in Form des Erbvertrages errichten. In jedem Fall muss beachtet werden, dass nicht beim Tod des bedachten Ehegatten oder Lebenspartners ungewollt ein Teil des eigenen Nachlasses dessen Kindern, also den Stiefkindern zugutekommt. Um das zu verhindern, stehen zwei Möglichkeiten offen:</p>
<p>1. Vor- und Nacherbschaft</p>
<p>Der Partner wird lediglich als befreiter oder nicht befreiter Vorerbe eingesetzt, die eigenen Kinder als Nacherben. Ist der Partner befreiter Vorerbe, kann er z.B. über geerbte Grundstücke verfügen, d.h. diese veräußern oder hypothekarisch belasten. Ist er nicht befreiter Vorerbe, so kann er keine wirksamen Grundstücksverfügungen vornehmen. Stirbt der überlebende Partner, so werden unmittelbar die eigenen Kinder des Erblassers Nacherben. Diese erben nicht vom Vorerben, sondern direkt vom Erblasser, d.h. von den eigenen leiblichen Eltern.</p>
<p>Der Vorerbe war nur „Erbe auf Zeit“ und muss den Nachlass als getrenntes Sondervermögen verwalten. Er kann über diese Nachlass nicht testamentarisch zugunsten eigener Verwandter verfügen. Mit der Anordnung einer Vor- und Nacherbschaft wird sichergestellt, dass der Nachlass (soweit beim Tode des Partners noch vorhanden) erbrechtlich an die eigenen Nachkommen gelangt</p>
<p>2. Vermächtnis</p>
<p>Eine wirtschaftlich ähnliche Wirkung wie bei der Anordnung der Vor- und Nacherbschaft erzielt man indem man dem überlebenden Partner an Nachlassgegenständen lediglich ein lebenslängliches Nießbrauchsrecht zuwendet. Dann werden die eigenen leiblichen Kinder Erben und somit Eigentümer des Nachlasses, während der überlebende Partner ein lebenslängliches Nutzungsrecht hat, das aber mit seinem Tode erlischt. Der Nachlass kann so nicht in die Hände der Stiefkinder fallen.</p>
<p>Der überlebende Partner kann, während die eigenen Kinder Erben sind, über Vermächtnisse verschiedensten Inhalts geschützt und versorgt werden. Z.B. kann ihm per Vermächtnis ein lebenslanges Wohnrecht an dem Haus oder der Eigentumswohnung des Erblassers zugewendet werden. Er kann über ein Geldvermächtnis versorgt werden, es können ihm Schmuck, Kunstgegenstände und Hausrat vermächtnisweise zugewandt werden etc. Um die Stellung des überlebenden Partners gegenüber den möglicherweise nicht wohlgesonnenen Stiefkindern zu stärken, kann diesem die Position des Testamentsvollstreckers zugedacht werden, der für die Vermächtniserfüllung zu sorgen hat.</p>
<p>Kein Erbrecht für getrennt lebende oder geschiedene Ex-Partner!</p>
<p>Lebte man mit dem Ex-partner ohne Trauschein zusammen, hat dieser kein gesetzliches Erb- oder Pflichtteilsrecht. Wurde die Ehe rechtskräftig geschieden, gilt das Gleiche. Gleichwohl droht die Gefahr, dass über den Umweg der erbberechtigten eigenen Kinder der Nachlass ganz oder teilweise an den Ex-Partner gelangt.</p>
<p>Beispiel: Michael wurde rechtskräftig von seiner früheren Frau Xenia geschieden. Aus der geschiedenen Ehe ging der Sohn Siegmund hervor. Da Siegmund das einzige Kind Michaels ist, setzt er ihn testamentarisch als Alleinerben ein. Siegmund stirbt zwei Jahre nach Michaels Tod aufgrund eines Verkehrsunfalls. Eigene Kinder hat Siegmund nicht.</p>
<p>Lösung: Siegmund erbt zunächst Michael Nachlass. Dieser verschmilzt mit seinem eigenen Vermögen zu Siegmunds Gesamtvermögen. Wenn Siegmund nach seinem Vater kinderlos verstirbt, wird seine Mutter gesetzliche Erbin. Da Michael außer Siegmund keine anderen Abkömmlinge hatte, würde Xenia Siegmunds Alleinerbin. Damit erhält sie mittelbar den Nachlass Michaels. Wenn Michael dies verhindern will, muss er seine Vor- und Nacherbschaft anordnen. Er wird seinen Sohn Siegmund als befreiten Vorerben einsetzen und andere Personen als Nacherben. Nacherben können auch die noch ungeborenen Enkel sein, sofern diese dann bei Siegmunds Tod vorhanden sind. Um Siegmund nicht zu schädigen, sollte aber eine befreite Vorerbschaft angeordnet sein, wobei Siegmund (Soweit gesetzlich zulässig) von allen Beschränkungen des Vorerben befreit werden soll.</p>
</div></section></p></div>
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			</item>
		<item>
		<title>Annahme oder Ausschlagung der Erbschaft – erklärt am Beispiel!</title>
		<link>https://www.vonbraunbehrens.de/annahme-oder-ausschlagung-der-erbschaft-erklaert-am-beispiel/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[CapInt]]></dc:creator>
		<pubDate>Tue, 08 Apr 2025 09:17:15 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Allgemein]]></category>
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<section  class='av_textblock_section av-m98adyjw-7c7239a2e350c0b67c24c785ba1436a7 '   itemscope="itemscope" itemtype="https://schema.org/BlogPosting" itemprop="blogPost" ><div class='avia_textblock'  itemprop="text" ><p>Nach dem Erbfall ist dies die quintessentielle Frage: Soll man die Erbschaft annehmen oder ausschlagen? Dies richtet sich danach, ob das Erbe ggf. mit hohen Schulden belastet ist, so dass einem als Erbe am Ende weniger verbleibt als vor dem Erbfall.</p>
<p>Der Gesetzgeber macht es einem nicht einfacher, da nach § 1944 BGB eine relativ kurze Ausschlagungsfrist von 6 Wochen für Erben im Inland bestimmt wird. Man sollte dementsprechend keine Zeit verlieren und sich vorab zu diesem Thema beraten lassen. Dennoch kann es nützlich sein auch selbst ein Gefühl für das Thema zu entwickeln. Hierzu dient folgendes Fallbeispiel:</p>
<p>Beispielsfall zum Thema Ausschlagung der Erbschaft:</p>
<p>Am 5. Mai 2018 verstirbt der Erblasser E. ohne ein Testament hinterlassen zu haben. Seine nächsten Angehörigen sind die Ehefrau F, mit der er im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft verheiratet war, und die beiden Kinder Sohn (S) und Tochter (T).</p>
<p>Bei Eheschließung hatten beide Eheleute kein Anfangsvermögen.</p>
<p>Beim Tod des Erblassers verfügt die Ehefrau F über ein ihr gehörendes Bankkonto in Höhe von Euro 20.000,&#8211;.</p>
<p>Der Nachlass des Erblassers setzt sich wie folgt zusammen:</p>
<p>Dem E alleine gehörende Eigentumswohnung Euro 400.000,&#8211;</p>
<p>Bankvermögen Euro 200.000,&#8211;</p>
<p>dem E gehörender Hausrat in der Eigentums-</p>
<p>Wohnung u.a. CD-Player, TV, DVD, Kücheneinrichtung Euro 20.000,&#8211;</p>
<p>Wert Nachlass gesamt Euro 620.000,&#8211;</p>
<p>Zwei Wochen nach dem Todesfall fragt die Ehefrau den ihr bekannten Rechtsanwalt, ob es für Sie günstiger wäre, die Erbschaft anzunehmen oder auszuschlagen.</p>
<p>Lösung des Fallbeispiels</p>
<p>A. Annahme der Erbschaft</p>
<p>Da E kein Testament hinterlassen hat, gilt die gesetzliche Erbfolge. Neben den Kindern wird die in Zugewinngemeinschaft lebende Ehefrau mit ¼ am Nachlass beteiligt. Ferner erhält sie ein weiteres Viertel als pauschalen Ausgleich des Zugewinns. Mit dem Tod eines Ehepartners endet nämlich der Gütertand der Zugewinngemeinschaft, so dass Ausgleichsansprüche entstehen können.</p>
<p>Damit unter den Angehörigen, d.h. hier zwischen F und ihren Kindern S und T kein Streit über die Höhe des Zugewinnausgleichs entsteht, ordnet das Gesetz einen pauschalen Zugewinnausgleich des überlebenden Ehepartners an. Dieser wird so verwirklicht, dass der überlebende Ehegatte neben dem erbrechtlichen ¼ noch mit einem weiteren ¼ am Nachlass beteiligt wird, insgesamt neben den Kindern also ½ des Nachlasses erhält. Da es sich um einen pauschalen Zugewinnausgleich handelt, spielt es keine Rolle, wie hoch der tatsächliche Zugewinn der beiden Eheleute war und welcher Ehegatte den höheren Zugewinn in der Ehezeit erzielt hat.</p>
<p>Als gesetzliche Erbin erhält die Ehefrau neben ihrem Erbteil noch den sog. „Voraus“. Wird der Ehepartner neben Abkömmlingen (Kinder, Enkel etc.) gesetzlicher Erbe gebühren ihm nur die zur Führung eines angemessenen Haushalts notwendigen Gegenstände als „Voraus“. Wird er dagegen neben anderen Angehörigen gesetzlicher Erbe, so gebühren ihm sämtliche zum Haushalt gehörenden Gegenstände als Voraus.</p>
<p>Beispiel: F wird gesetzliche Erbin des verstorbenen Ehemanns M. Die Wohnung ist mit sehr wertvollen Bildern im Gesamtwert von Euro 300.000,&#8211; ausgestattet. Wird F neben den Kindern gesetzliche Erbin, so erhält sie diese Gegenstände nicht als „Voraus“, da sie zur Führung eines angemessenen Haushalts nicht notwendig sind. Wird sie dagegen neben den Eltern oder anderen Verwandten des Erblassers gesetzliche Erbin, darf sie die wertvolle Kunstsammlung behalten.</p>
<p>Im vorliegenden Fall sind die den Voraus darstellenden Gegenstände zur Führung eines angemessenen Haushalts notwendig, da sie zur täglichen Lebensführung benutzt wurden und der F eine Ersatzbeschaffung auf ihre eigenen Kosten nicht zumutbar ist.</p>
<p>Sonach bekommt F den Hausrat als „Voraus“ im Wert von Euro 20.000,&#8211; und vom restlichen Nachlass in Höhe von Euro 600.000,&#8211; ½, d.h. insgesamt eine Wertbeteiligung am Nachlass von insgesamt Euro 320.0000,&#8211;.</p>
<p>B. Ausschlagung der Erbschaft</p>
<p>Innerhalb von 6 Wochen nach Kenntnis des Erbfalls und des Grundes der Erbfolge (hier: gesetzliche Erbfolge mangels Testament) kann F durch eine öffentlich beglaubigte Erklärung gegenüber dem Nachlassgericht die Ausschlagung erklären. Die Ausschlagungserklärung erfolgt entweder in notarieller Form oder zur Niederschrift bei der Geschäftsstelle des Nachlassgerichtes.</p>
<p>In diesem Fall erhält F</p>
<p>a. den konkret berechneten Zugewinnausgleich, der wie im Fall einer Scheidung</p>
<p>berechnet wird.</p>
<p>b. Daneben den sog. „kleinen Pflichtteil“</p>
<p>Der „kleine Pflichtteil“ besteht in der Hälfte des nicht erhöhten gesetzlichen Erbteils. Der gesetzliche Erbteil neben den Kindern (ohne die Zugewinnpauschale!) beträgt ¼, die Hälfte davon 1/8.</p>
<p>Den Voraus erhält F nicht, da sie bei Ausschlagung nicht mehr gesetzliche Erbin ist. Ferner erhält F den wie bei einer Scheidung konkret berechneten Zugewinnausgleich. Zunächst wird der Zugewinn der Ehegatten durch Vergleich des Endvermögens zum Stichtag Tod des M mit dem Anfangsvermögen bei der Hochzeit ermittelt.</p>
<p>M hatte bei seinem Tod ein Endvermögen von Euro 600.000,&#8211;, bei der Hochzeit ein Anfangsvermögen von Euro 0,&#8211;. Sein Zugewinn in der Ehezeit betrug somit Euro 620.000,&#8211;.</p>
<p>F hatte beim Tod des M ein Bankvermögen von Euro 20.000,&#8211; und bei der Hochzeit kein Anfangsvermögen. Ihr Zugewinn während der Ehezeit betrug folglich 20.000,&#8211;.</p>
<p>M hatte Euro 600.000,&#8211; mehr Zugewinn als F (Euro 620.000,&#8211; ./. Euro 20.000,&#8211;). F erhält ½ dieser Differenz als Zugewinnausgleich, d.h. Euro 300.000,&#8211;. Da der Zugewinnausgleich eine Nachlassverbindlichkeit darstellt, ist er bei der Berechnung des „kleinen Pflichtteils“ der F vorab abzuziehen.</p>
<p>Der „kleine Pflichtteil“ der F errechnet sich sonach:</p>
<p>Nachlass M per 5.5.18 Euro 620.000,&#8211;</p>
<p>./. Zugewinnausgleich F ./. Euro 300.000,&#8211;</p>
<p>Euro 320.000,&#8211;</p>
<p>Davon 1/8 „kleiner Pflichtteil“ Euro 40.000,&#8211;</p>
<p>Somit bekommt F bei Ausschlagung der Erbschaft insgesamt Euro 340.000,&#8211;, nämlich den „kleinen Pflichtteil“ in Höhe von Euro 40.000,&#8211; und den Zugewinnausgleich in Höhe von Euro 300.000,&#8211;. Dies sind Euro 20.000,&#8211; mehr, als bei Annahme.</p>
<p>Die Kinder S und T würden aufgrund der Ausschlagung der F Erben zu je ½ und müssten aus dem Nachlass Euro 340.000,&#8211; an F zahlen.</p>
<p>Obwohl F wertmäßig bei Ausschlagung etwas mehr bekommt als bei Annahme, sollte die Ausschlagung wohl bedacht sein, da über die Höhe des konkreten Zugewinnausgleichs Streit mit den Kindern entstehen könnte, z.B. bei der Bewertung der Nachlassgegenstände.</p>
<p>Fazit:</p>
<p>Dies ist nur eine Fallkonstellation von unzähligen und Sie sehen, dass die Entscheidung oftmals schwierig zu treffen ist. Da man sich hier schnell „verspekulieren“ kann und auch noch unter Zeitdruck in einer emotional aufgeladenen Zeit entscheiden muss, ist mein klarer Rat, einen spezialisierten Rechtsanwalt hinzuzuziehen. Gerne Stelle ich Ihnen hierzu meine Expertise zur Verfügung.</p>
</div></section></p></div>
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