Testament
Beratung bei Testament und vorweggenommener Erbfolge in München
Die gesetzliche Erbfolge ist in den meisten Fällen nicht geeignet ein gerechtes und steueroptimiertes Ergebnis für den Fall des Ablebens herbeizuführen. Ein Testament ist immernoch Mittel der Wahl, wenn es darum geht das individuell gewünschte Ergebnis zu erreichen.
Rechtsanwalt von Braunbehrens ist als Fachanwalt für Erbrecht seit Jahren ausschließlich auf das Erbrecht spezialisiert. Vereinbaren Sie gerne einen Erstberatungstermin. Hier erfahren Sie mehr über die Beratung zu Testament in München.
Klärung der Hintergründe und Interessen
Sowohl bei der Beratungstätigkeit zur vorweggenommenen Erbfolge, als auch hinsichtlich einer beabsichtigten Testamentserrichtung steht (wie bei einer medizinischen Behandlung) am Anfang die sorgfältige Anamnese, d.h. die Aufnahme aller relevanten Fakten, Umstände und Interessenlagen.
Diese umfasst: Die Familienverhältnisse einschließlich der Erfassung der Kinder aus früheren Verbindungen, Adoptivkinder, Stief- und Pflegekinder etc. Dabei ist herauszuarbeiten, welchen Personen Pflichtteilsrechte zustehen könnten und ob die Pflichtteilsansprüche ggf. durch geeignete Maßnahmen gemindert werden könnten.
Der Umfang und Struktur des Vermögens ist genau zu erfassen.
Ferner ist festzustellen, ob der Erblasser durch wechselbezügliche Verfügungen im Ehegattentestament oder durch Erbverträge in seiner Testierfreiheit beschränkt sein könnte.
Darüber hinaus muss festgestellt werden, ob es frühere erbrechtliche Verfügungen gibt. Da die Vererblichkeit von Gesellschaftsbeteiligungen oft durch entsprechende Gesellschaftsverträge oder Satzungen eingeschränkt ist, muss festgestellt werden, ob der Erblasser über Gesellschaftsbeteiligungen verfügt und inwieweit diese vererblich sind.
Ferner muss festgestellt werden, ob der Erblasser Auslandsvermögen besitzt und wie dieses erbrechtlich zu behandeln ist.
Welche Form kann das Testament haben?
Die Gründe, die einerseits für ein privatschriftliches Testament, andererseits für ein notarielles Testament sprechen werden müssen erörtert werden. Ferner wird besprochen und abgewogen, ob ein jederzeit widerrufliches Einzeltestament, ein unter bestimmten Voraussetzungen bindendes Ehegattentestament oder ein bindender Ehevertrag die richtige Form der letztwilligen Verfügung darstellt.
Hier wird mit dem Mandanten in den Münchner Kanzleiräumen auch ausführlich erörtert, was die jeweiligen Kosten der letztwilligen Verfügung sind, z.B. die Kosten für die notarielle Beurkundung einerseits und der anwaltlichen Beratung andererseits. Wichtig ist auch die zu klärende Frage, ob der Erblasser sich die jederzeitige die Widerruflichkeit vorbehalten will, oder ob (wie beim Erbvertrag) eine gewisse Bindung und damit Einschränkung der Testierfreiheit in Kauf genommen wird.
Pflichtteilsrechte sind unbedingt zu beachten!
Die Pflichtteilsrechte des Ehepartners, der Abkömmlinge und (bei Fehlen von Abkömmlingen) der Eltern des Erblassers schränken die Testierfähigkeit des Erblassers insoweit ein, als diesem Personenkreis durch den Pflichtteilsanspruch eine gewisse Mindesteilhabe am Nachlass garantiert wird. In diesem Kontext wird analysiert, inwiefern der Erblasser durch geeignete Gegenmaßnahmen, z.B. rechtzeitige Schenkungen, die Pflichtteilslast reduzieren kann.
Sollen lebzeitige Übertragungen und Schenkungen vorgenommen werden, so ist festzuhalten, ob bei Zuwendungen an Abkömmlinge später für den Erbfall eine Ausgleichungspflicht angeordnet werden soll oder nicht, ferner ob die Zuwendung auf den Pflichtteil anzurechnen ist oder nicht.