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Inhaber:
Advocatio Rechtsanwälte
Bornewasser Hacker Klinger Voigt GbR
Rechtsanwalt Benno von Braunbehrens
Innere Wiener Str. 13
81667 München
Fon: +49 89 2101020
Fax: +49 89 21010220
E-Mail: ra[at]advocatio.de
https://www.advocatio.de/anwalt-erbrecht-muenchen/


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Letzte Änderung: 01.03.2023
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Rechtsberatung:

Rechtsanwalt Benno von Braunbehrens wurde die Berufsbezeichnung in der Bundesrepublik Deutschland verliehen.

Rechtsanwälte der Kanzlei sind Mitglieder der Rechtsanwaltskammer für den Oberlandesgerichtsbezirk München

Gebühren- und Berufsordnungen für Rechtsanwälte:

 

a) Bundesrechtsanwaltsordnung

b) Berufsordnung für Rechtsanwälte

c) Fachanwaltsordnung

d) Gesetz über die Vergütung der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte (Rechtsanwaltsvergütungsgesetz - RVG)

Der Wortlaut der Gesetze findet sich auf der Website der Bundesrechtsanwaltskammer (www.brak.de), dort bei "Angaben gemäß § 6 TDG"

 

Rechtsanwalt Benno von Braunbehrens hat eine Vermögensschadenshaftpflichtversicherung abgeschlossen. Der Versicherungsschutz bezieht sich nicht auf die Haftpflichtansprüche:

1. welche vor ausländischen Gerichten geltend gemacht werden - dies gilt auch im Falle eines inländischen Vollstreckungsurteils (§ 722 ZPO) -; wegen Verletzung oder Nichtbeachtung ausländischen Rechts; wegen einer im Ausland vorgenommenen Tätigkeit. Dieser Ausschluss gilt nicht für die Staaten der Europäischen Union. Soweit hiernach Versicherungsschutz besteht, erstreckt sich dieser nicht auf Ansprüche aus Tätigkeiten, die über ausländische Tochtergesellschaften, ausländische Niederlassungen, ausländische Zweigstellen jeglicher Art oder über durch Kooperationsvereinbarungen verbundene Firmen im Ausland ausgeübt werden, soweit diese nicht durch eine besondere Vereinbarung eingeschlossen sind.

2. soweit sie auf Grund Vertrags oder besonderer Zusage über den Umfang der gesetzlichen Haftpflicht hinausgehen;

3. aus der Überschreitung von Voranschlägen und Krediten; aus der entgeltlichen oder unentgeltlichen Vermittlung oder Empfehlung von Geld-, Grundstücks- und anderen wirtschaftlichen Geschäften;

4. wegen Schäden, welche durch Fehlbeträge bei der Kassenführung, durch Verstöße beim Zahlungsakt, durch Veruntreuung des Personals des Versicherten entstehen;

5. wegen Schadenstiftung durch wissentliches Abweichen von Gesetz, Vorschrift, Anweisung oder Bedingung des Machtgebers (Berechtigten) oder durch sonstige wissentliche Pflichtverletzung;

6. von Gesellschaftern/ Mitinhabern und Angehörigen des Versicherungsnehmers sowie von Personen, welche mit ihm in häuslicher Gemeinschaft leben, es sei denn - was die Ansprüche von Angehörigen und in häuslicher Gemeinschaft Lebenden anbelangt -, dass es sich um Ansprüche eines Mündels gegen seinen Vormund handelt;

7. von juristischen Personen, wenn die Majorität der Anteile und von sonstigen Gesellschaften, wenn ein Anteil dem Versicherungsnehmer oder Versicherten oder einem Gesellschafter/ Mitinhaber oder Angehörigen des Versicherungsnehmers oder Versicherten gehört; als Angehörige gelten

7.1 der Ehegatte des Versicherungsnehmers:

7.2 der Lebenspartner im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes oder vergleichbarer Partnerschaft nach dem Recht anderer Staaten;

7.3 wer mit dem Versicherungsnehmer in gerader Linie oder im zweiten Grade der Seitenlinie verwandt oder verschwägert ist;

8. aus der Tätigkeit des Versicherungsnehmers als Leiter, Vorstands- oder Aufsichtsratsmitglied privater Unternehmungen, Vereine, Verbände und als Syndikus;

9. aus bankmäßigem Betriebe und bankmäßiger Tätigkeit (Scheck-, Wechsel-, Giro-, Depositen-, Kontokorrent-Devisen- Verkehr, Akkreditiv-Geschäfte usw.);

10. wegen Schäden, die in Einbußen bei Darlehen und Krediten bestehen, welche das Rechtssubjekt erleidet, bei dem der Versicherungsnehmer oder Versicherte als Beamter oder sonst angestellt ist, oder zu dem er im Verhältnis eines Vorstehers oder eines Mitgliedes eines Vorstands-, Verwaltungs- oder Aufsichtskollegiums steht. Dies gilt nicht, soweit die Einbußen verursacht sind durch Verstöße bei der Rechtsverfolgung;

11. die sich aus Vertragsstrafen, Bußen und Entschädigungen mit Strafcharakter (z.B. punitive oder exemplary damages) ergeben. Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen bleiben darüber hinaus Vertragsstrafen, Bußen und Entschädigungen mit Strafcharakter (z.B. punitive oder exemplary damages);

12. aus Anfeindung, Schikane, Belästigung, Ungleichbehandlung oder sonstigen Diskriminierungen.