Beratung bei Testament und vorweggenommener Erbfolge in München

Die gesetzliche Erbfolge ist in den meisten Fällen nicht geeignet ein gerechtes und steueroptimiertes Ergebnis für den Fall des Ablebens herbeizuführen. Ein Testament ist immernoch Mittel der Wahl, wenn es darum geht das individuell gewünschte Ergebnis zu erreichen.

Rechtsanwalt von Braunbehrens ist als Fachanwalt für Erbrecht seit Jahren ausschließlich auf das Erbrecht spezialisiert. Vereinbaren Sie gerne einen Erstberatungstermin. Hier erfahren Sie mehr über die Beratung zu Testament in München.

1. Klärung der Hintergründe und Interessen

Sowohl bei der Beratungstätigkeit zur vorweggenommenen Erbfolge, als auch hinsichtlich einer beabsichtigten Testamentserrichtung steht (wie bei einer medizinischen Behandlung) am Anfang die sorgfältige Anamnese, d.h. die Aufnahme aller relevanten Fakten, Umstände und Interessenlagen.

Diese umfasst: Die Familienverhältnisse einschließlich der Erfassung der Kinder aus früheren Verbindungen, Adoptivkinder, Stief- und Pflegekinder etc. Dabei ist herauszuarbeiten, welchen Personen Pflichtteilsrechte zustehen könnten und ob die Pflichtteilsansprüche ggf. durch geeignete Maßnahmen gemindert werden könnten.

Der Umfang und Struktur des Vermögens ist genau zu erfassen.
Ferner ist festzustellen, ob der Erblasser durch wechselbezügliche Verfügungen im Ehegattentestament oder durch Erbverträge in seiner Testierfreiheit beschränkt sein könnte.
Darüber hinaus muss festgestellt werden, ob es frühere erbrechtliche Verfügungen gibt. Da die Vererblichkeit von Gesellschaftsbeteiligungen oft durch entsprechende Gesellschaftsverträge oder Satzungen eingeschränkt ist, muss festgestellt werden, ob der Erblasser  über Gesellschaftsbeteiligungen verfügt und inwieweit diese vererblich sind.
Ferner muss festgestellt werden, ob der Erblasser Auslandsvermögen besitzt und wie dieses erbrechtlich zu behandeln ist.

Welche Form kann das Testament haben?

Die Gründe, die einerseits für ein privatschriftliches Testament, andererseits für ein notarielles Testament sprechen werden müssen erörtert werden. Ferner wird besprochen und abgewogen, ob ein jederzeit widerrufliches Einzeltestament, ein unter bestimmten Voraussetzungen bindendes Ehegattentestament oder ein bindender Ehevertrag die richtige Form der letztwilligen Verfügung darstellt.
Hier wird mit dem Mandanten in den Münchner Kanzleiräumen auch ausführlich erörtert, was die jeweiligen Kosten der letztwilligen Verfügung sind, z.B. die Kosten für die notarielle Beurkundung einerseits und der anwaltlichen Beratung andererseits. Wichtig ist auch die zu klärende Frage, ob der Erblasser sich die jederzeitige  die Widerruflichkeit vorbehalten will, oder ob (wie beim Erbvertrag) eine gewisse Bindung und damit Einschränkung der Testierfreiheit in Kauf genommen wird.

Pflichtteilsrechte sind unbedingt zu beachten!

Die Pflichtteilsrechte des Ehepartners, der Abkömmlinge und (bei Fehlen von Abkömmlingen) der Eltern des Erblassers schränken die Testierfähigkeit des Erblassers insoweit ein, als diesem Personenkreis durch den Pflichtteilsanspruch eine gewisse Mindesteilhabe am Nachlass garantiert wird.  In diesem Kontext wird analysiert, inwiefern der Erblasser durch geeignete Gegenmaßnahmen, z.B. rechtzeitige Schenkungen, die Pflichtteilslast reduzieren kann.
Sollen lebzeitige Übertragungen und Schenkungen vorgenommen werden, so ist festzuhalten, ob bei Zuwendungen an Abkömmlinge später für den Erbfall eine Ausgleichungspflicht angeordnet werden soll oder nicht, ferner ob die Zuwendung auf den Pflichtteil anzurechnen ist oder nicht.

Inhalt des Testaments

Will der Erblasser mehrere Personen begünstigen, so ist zu überlegen, ob diese als Miterben eingesetzt werden sollen, oder ob nur einer unter ihnen Alleinerbe werden soll, während die anderen Begünstigten Vermächtnisse erhalten.

Erbengemeinschaften sind erfahrungsgemäß problematisch, weil die Verwaltungsregeln des BGB kompliziert sind und Verfügungen über Nachlassgegenstände nur gemeinschaftlich erfolgen können. Bei der Verwaltung von Nachlassgegenständen entscheidet die Frage, ob eine ordentliche Verwaltung, eine ausserordentliche Verwaltung oder eine Notverwaltung vorliegt, über die Frage, ob mit Stimmenmehrheit oder nur einheitlich gehandelt werden kann, bzw. ob ein Erbe alleine handeln kann. Die Abgrenzungen zwischen den drei Stufen der Verwaltungstätigkeit sind aber in der Regel umstritten und kompliziert.

Die Schwierigkeiten bei der Erbengemeinschaft und ihrer Auseinandersetzung sprechen für die Alleinerben-Vermächtnislösung. Eine Person wird Alleinerbe, die anderen Begünstigten erhalten lediglich Vermächtnisse, die vom Alleinerben aus dem Nachlass zu befriedigen sind. Auf diese Weise entsteht keine Erbengemeinschaft. Bei minderjährigen Erben oder Erblasser die die Vewaltung und Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft vereinfachen wollen, kann die Anordnung von Testamentsvollstreckung sinnvoll sein. Hier muss sich der Erblasser Gedanken machen, wer als Testamentsvollstrecker in Betracht kommt und welche Personen beim Wegfall dieser Person Ersatztestamentsvollstrecker werden kann. Ferner muss geregelt werden, welchen genauen Aufgabenbereich der Testamentsvollstrecker erhält und wie seine Vergütung ausgestaltet wird.

Die Aufteilung des Nachlasses unter den Miterben kann der Erblasser durch Verfügung von Teilungsanordnungen vereinfachen. Hierbei ist zu regeln, ob bei den Teilungsanordnungen die Wertunterschiede zwischen den zugewandten Gegenständen unter den Miterben ausgeglichen werden müssen.

Steueroptimierung des Testamentes durch den Münchner Fachanwalt!

Bei mittleren oder größeren Vermögen spielt die steuerliche Optimierung des Testaments eine große Rolle. Es sollte darauf geachtet werden, dass möglichst alle Freibeträge, vor allem die Freibeträge des Ehegatten und der Kinder ausgenutzt werden. So ist z.B. das sog. „Berliner Testament“ bei größerem Vermögen steuerlich ungünstig.
Bei diesem Testament setzen sich die Ehegatten wechselseitig als Alleinerben ein, während die gemeinsamen Kinder als Schlusserben des zuletzt verstorbenen Ehegatten eingesetzt werden. Im ersten Erbgang erbt nur der überlebende Ehegatte, wodurch die Kinderfreibeträge von Euro 400.000,-- pro Kind gegenüber jedem Elternteil verlorengehen. Bei vier Kindern würden somit 1,6 Mio Euro Freibeträge im ersten Erbgang „verschenkt“. Hier ist zu überlegen, ob den Kindern nicht Vermächtnisse im Wert des jeweiligen Kinderfreibetrages zugewandt werden sollten.
Ein wichtiges Steuerprivileg betrifft auch das selbstgenutzte Familienwohnheim. Hat der Erblasser das Familienwohnheim bis zu seinem Tode selbst bewohnt, oder war er durch zwingende Gründe (z.B. Pflegeheim) an der Selbstnutzung gehindert, so können sowohl die Ehefrau, als auch die Kinder das Familienwohnheim steuerfrei erben. Voraussetzung ist allerdings eine zehnjährige Selbstnutzung durch die Ehefrau bzw. die Kinder. Bei den Kindern ist nur eine Wohnfläche von maximal 200 qm steuerlich begünstigt.

Zusammenfassung:

Sowohl bei der vorweggenommenen Erbfolge,  als auch bei der Testamentserrichtung sind eine Reihe komplexer Zusammenhänge rechtlicher und steuerrechtlicher Art zu berücksichtigen und planerisch einzubeziehen. Die fachkundige Beratung durch einen Fachanwalt für Erbrecht bietet die Gelegenheit, dass alle Aspekte auf die es ankommt, berücksichtigt werden.
Gegenüber der Beratung und Beurkundung durch den Notar hat die anwaltliche Beratung Vorteile. Der Anwalt haftet voll für die steuerliche Beratung, sofern nicht eine Haftungsbegrenzung vertraglich vereinbart wird. Bereitet der Anwalt das notariell beurkundete Testament vor, so haftet er primär, während der Notar nur in zweiter Linie und beschränkt durch das Amtshaftungsprivileg haftet. Umgekehrt kann, besonders bei hohen Vermögenswertung, die anwaltliche Beratung kostengünstiger sein, der Anwalt die Beratungstätigkeit in Form einer Honorarvereinbarung abrechnen kann, während der Notar zwingend nach der gesetzlichen Gebührentabelle abrechnen muss.