Wie hoch ist mein Pflichtteil?
Manche gesetzlichen Erben haben einen Pflichtteilsanspruch, wenn sie durch Testament oder Erbvertag vom Erblasser enterbt wurden. Das Pflichtteilsrecht als Stammrecht existiert bereits zu Lebzeiten des Erblassers und kann Gegenstand von Rechtsgeschäften sein. Dieser Artikel klärt umfassend und anhand von Beispielen, was Sie zum Thema Pflichtteil wissen müssen!Beispiel: Ein pflichtteilsberechtigtes Kind lässt beim Notar durch Vertrag mit seinem Vater einen Pflichtteilsverzicht beurkunden und sich in dem notariellen Vertrag zugleich eine Abfindung dafür versprechen. Während das Pflichtteilsrecht schon zu Lebzeiten des Erblassers Gegenstand eines Rechtsgeschäfts sein kann (z.B. notarieller Pflichtteilsverzicht; Feststellungsklagen über das bestrittene Pflichtteilsrecht, kann der Pflichtteilsanspruch erst mit dem Tode des Erblassers entstehen.
Wer hat Anspruch auf den Pflichtteil?
Anspruch auf den Pflichtteil hat- wer zum Kreis der pflichtteilsberechtigten Personen gehört und
- wer durch Testament oder Erbvertrag, d.h. erbrechtliche Verfügung des Erblassers, enterbt wurde.
- Ehegatten oder eingetragene gleichgeschlechtliche Lebenspartne
- Die Eltern des Erblassers
- Die Abkömmlinge des Erblassers Ehegatten bzw. eingetragene gleichgeschlechtliche Lebenspartner haben immer ein Pflichtteilsrecht.
a. Abkömmlinge des Erblassers, die einen Pflichtteilanspruch haben, oder etwas vom Erblasser zugewendet bekommen haben, gehen den Eltern des Erblassers im Rang vor. Das entspricht der gesetzlichen Erbordnung, wonach die Abkömmlinge (Kinder, Enkel, etc.) des Erblassers zur ersten Ordnung gehören, während die Eltern und deren Abkömmlinge (Geschwister des Erblassers, Neffen und Nichten etc.) zur zweiten Ordnung gehören. Ist ein Angehöriger der ersten Ordnung vorhanden, so werden sämtliche Angehörigen der späteren Ordnungen verdrängt (§ 1930 BGB).
b. Unter den Abkömmlingen gilt das sog. „Repräsentationsprinzip“. Noch lebende Eltern verdrängen ihre Kinder, Letztere wiederum die Enkelkinder etc.
Fallbeispiel: Der Erblasser hinterlässt im Zeitpunkt seines Todes seine noch lebenden Eltern, seine Ehefrau, ein Kind und zwei Enkelkinder. Daneben hat er noch zwei Geschwister, die ebenfalls Kinder haben, sowie noch zwei lebende Großeltern. Wer gehört zu den pflichtteilsberechtigten Personen?
Lösung: a. Die Ehefrau ist neben den Verwandten immer pflichtteilsberechtigt. b. Die Eltern werden durch die Abkömmlinge des Erblassers (Kinder, Enkel) verdrängt und haben neben diesen kein Pflichtteilsrecht. c. Unter den Abkömmlingen verdrängen die Kinder die von ihnen abstammenden Enkelkinder. d. Alle sonstigen Verwandten, z.B. die Großeltern, Geschwister, Neffen, Nichten, Onkel, Tanten etc. haben überhaupt kein Pflichtteilsrecht
Enterbung als notwendige Voraussetzung des Pflichtteilanspruches
Nur diejenigen im Kreis der pflichtteilberechtigten Personen, die durch letztwillige Verfügung des Erblassers (Testament oder Erbvertrag) enterbt wurden, haben einen Pflichtteilsanspruch.Beispiel: Die Eheleute Manfred und Frauke haben ein sog. „Berliner Testament“ errichtet, wonach sie sich wechselseitig als Alleinerben und die beiden Kinder Siegfried und Thea als Schlusserben des zuletzt Verstorbenen von ihnen einsetzen. Haben die Kinder einen Pflichtteilanspruch?
Lösung: Beim Tod des ersten Elternteils erbt der überlebende Ehegatte alleine. Folglich werden für diesen Erbfall die beiden Kinder enterbt. Da sie als Abkömmlinge zum Kreis der pflichtteilberechtigten Personen gehören und durch letztwillige Verfügung (Testament) enterbt wurden, haben sie einen Anspruch auf den Pflichtteil.
Um den überlebenden Ehegatten zu schützen, wird im „Berliner Testament“ oft eine sog. „Pflichtteilstrafklausel“ aufgenommen, um die Kinder davon abzuhalten, zu Lebzeiten des überlebenden Elternteils den Pflichtteil zu fordern. So kann z.B. verfügt werden, dass ein Kind, das von einem überlebenden Elternteil gegen dessen Willen den Pflichtteil fordert, beim Tod dieses Elternteils ebenfalls enterbt und auf den Pflichtteil gesetzt wird.
Wie steht es, wenn ein Pflichtteilberechtigter statt eines Erbteils ein Vermächtnis erhält, oder wenn der zugewandte Erbteil geringer als der Pflichtteil ist?
Erhält der Pflichtteilsberechtigte statt seines Erbanteils einVermächtnis, so hat er die Wahl:
- Er kann das Vermächtnis ausschlagen und stattdessen den Pflichtteil verlangen.
- Er kann das Vermächtnis behalten und ggf. die Differenz zum Pflichtteil verlangen, wenn das Vermächtnis weniger wert ist als der Pflichtteil.
Beispiel: Der Pflichtteilsanspruch beträgt Euro 20.000,--. Der Pflichtteilsberechtigte erhält ein Vermächtnis von Euro 15.000,--, das aber mit einem Untervermächtnis von Euro 10.000,-- belastet ist. Da die Belastung mit dem Untervermächtnis nicht mitgezählt wird, ist der Restpflichtteil lediglich Euro 5.000,--. Bei Annahme des Vermächtnisses erhält der Pflichtteilsberechtigte somit ein Vermächtnis, das wirtschaftlich nur Euro 5.000,-- wert ist und zusätzlich den Pflichtteilsrest von Euro 5.000,-- insgesamt Euro 10.000,--. Hätte er ausgeschlagen, so hätte er Euro 20.000,-- als Pflichtteil bekommen. Genauso verhält es sich wenn der Pflichtteilsberechtigte kein Vermächtnis, sondern einen Erbteil erhält, der wertmäßig geringer ist, als der Pflichtteil.
Er kann das Erbe entweder ausschlagen und stattdessen den vollen Pflichtteil verlangen oder es annehmen und zusätzlich den Pflichtteilsrest verlangen. Hierbei stellt sich aber die gleiche Problematik, wenn der zugewandte Erbteil beschwert oder belastet ist. In diesem Fall empfiehlt sich zusätzlich die Ausschlagung des belasteten Erbteils!
Besonderheiten beim Ehegattenpflichtteil
Wenn die Eheleute keinen notariellen Ehevertrag abgeschlossen haben, leben sie im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Mit dem Tod eines Ehegatten wird dieser Güterstand beendet. Der dann fällige Ausgleich des Zugewinns erfolgt aber nicht aufgrund einer konkreten Berechnung des jeweiligen Zugewinns, sondern pauschal durch Erhöhung des Erbteils des überlebenden Ehegatten um ¼. Der Grund dafür ist, dass mit dieser Pauschalierung der Streit zwischen Angehörigen des Erblassers um die Höhe des Zugewinns vermieden werden soll.Beispiel: Die Eheleute M und F leben in Zugewinngemeinschaft. Sie haben die beiden Kinder K1 und K2. In einem „Berliner Testament“ setzten sich M und F wechselseitig als Alleinerben und die beiden Kinder K1 und K2 als Schlusserben des zuletzt versterbenden Ehegatten ein. M stirbt zuerst. Haben die Kinder Pflichtteilsansprüche?
Lösung: Als Abkömmlinge des Erblassers gehören die Kinder zum Kreis der pflichtteilsberechtigten Personen. Im gemeinschaftlichen Testament der Eltern wurden sie für den ersten Erbfall enterbt, da der überlebende Ehegatte als Alleinerbe eingesetzt wurde. Folglich haben die Kinder Pflichtteilsansprüche. Gem. § 2303 BGB ist die Pflichtteilsquote die Hälfte der gesetzlichen Erbquote. Bei gesetzlicher Erbfolge würde sich der Nachlass des M wie folgt aufteilen: ½ F, die andere Hälfte geht an K1 und K2, so dass die Erbquote jedes Kindes ¼ beträgt. Die Pflichtteilsquoten der Kinder betragen somit je 1/8. Wird ein in Zugewinngemeinschaft lebender Ehegatte beim Tod des anderen Gatten enterbt und erhält er auch kein Vermächtnis, so erhält er neben dem Anspruch auf Ausgleich des Zugewinns nach eherechtlichen Vorschriften nur noch den sog. „kleinen Pflichtteil“.
Fall: M und F sind im Güterstand der Zugewinngemeinschaft verheiratet, leben aber schon seit Jahren getrennt. Aus der Ehe ist eine Tochter T hervorgegangen. In seinem Testament setzt der zuerst verstorbene M seine langjährige Lebensgefährtin L als Alleinerbin ein. Welche Ansprüche haben die Ehefrau F und die Tochter T?
Lösung: Früher wurde die Gültigkeit eines Testaments zugunsten eines ausserehelichen Lebenspartners unter dem Aspekt einer eventuellen Sittenwidrigkeit und damit Nichtigkeit diskutiert (Stichwort „Mätressentestament“). Aufgrund der geänderten ethischen Vorstellungen geht man heute vom Vorrang der Testierfähigkeit des Erblassers aus. Nur dann, wenn die Erbeinsetzung der Geliebten ausschließlich den Zweck hat, die geschlechtliche Hingabe zu belohnen (Stichwort „Hergabe für Hingabe“) kann das Testament sittenwidrig sein. Ein solcher Fall dürfte in der Lebenswirklichkeit aber kaum vorkommen. Das Testament ist daher wirksam.
Aufgrund des Testaments wurden die Ehefrau F und die Tochter T enterbt. Als nahe Angehörige gehören sie zum Kreis der pflichtteilsberechtigten Personen und haben folglich Pflichtteilsansprüche. Wie der vorhergehende Fall zeigt, hat F die gesetzliche Erbquote von ½, während die andere Hälfte auf das Kind/die Kinder fällt. Die hälftige Erbquote der Frau setzt sich aus zwei ¼ zusammen. Das erste ¼ ist die gesetzliche Erbquote der F neben den Abkömmlingen. Das zweite ¼ ist die Pauschalierung ihres Anspruchs auf Zugewinngemeinschaft.
Wird die in Zugewinngemeinschaft lebende F enterbt und erhält auch kein Vermächtnis, so hat sie nach familienrechtlichen Vorschriften den Anspruch auf Zugewinnausgleich wie bei einer Scheidung. Es wäre widersinnig, den Zugewinnausgleich gleichzeitig in konkret berechneter und pauschalisierter Form zu gewähren. Daher geht man bei der Berechnung der Pflichtteilsquote der F nur von der gesetzlichen Erbquote ¼ aus. Die Hälfte davon ist 1/8, nämlich der sog. „kleine Pflichtteil“.
Ergebnis: F bekommt den Pflichtteil von 1/8 des Nachlasses und den Zugewinnausgleich wie bei einer Scheidung, wenn M während der Ehe einen höheren Zugewinn erzielt hat. Hat M keinen oder einen geringeren Zugewinn als F erzielt, bleibt es ausschließlich bei dem kleinen Pflichtteil von 1/8.
Achtung: Der Anspruch auf Zugewinnausgleich wird bei der konkreten Berechnung des Pflichtteilanspruches vorab vom Nachlass als Nachlassschuld abgezogen. Nur von dem verbleibenden Rest bekommt F 1/8. Beträgt der Nachlass, abzüglich der Verbindlichkeiten z.B. Euro 500.000,--, so wäre z.B. der angenommene Zugewinnausgleichsanspruch der F von Euro 100.000,-- vorab abzuziehen. 1/8 Pflichtteil von den verbleibenden Euro 400.000,-- ergibt dann einen Anspruch von Euro 50.000,--. F erhält folglich Euro 50.000,-- als Pflichtteil und Euro 100.0000,-- als Zugewinn, insgesamt Euro 150.000,-
Achtung: Während F in unserem Fallbeispiel nur den „kleinen Pflichtteil“ von 1/8 neben dem Zugewinnausgleich erhält, verschiebt sich die Pflichtteilsquote zugunsten der T („Quotenverschiebung“). Die Pflichtteilsquote für F und T gemeinsam beträgt ½, d.h. 4/8. Da F davon nur den kleinen Pflichtteil von 1/8 erhält, erhöht sich der Pflichtteil von T auf 3/8. Der Zugewinnausgleich der F ist aber bei der Berechnung des Pflichtteilanspruches der T ebenso vorweg vom Nachlass abzuziehen.
Nachehelicher Gattenunterhalt des geschiedenen Ehegatten
Eine weitere Besonderheit zwischen Ehegatten besteht darin, dass der geschiedene Ehegatte von den Erben des geschiedenen Ex-Gatten nachehelichen Gattenunterhalt bis zur Höhe von maximal des Ehegattenpflichtteils verlangen kann. Dieser Unterhaltsanspruch setzt natürlich voraus, dass die allgemeinen Voraussetzungen für nachehelichen Gattenunterhalt gegeben sind. Obwohl der geschiedene Ehegatte weder Erb- noch Pflichtteilsrechte hat, kann er über diesen Unterhaltsanspruch ggf. das Gleiche erhalten, wie bei einem Pflichtteilsanspruch.Auswirkung eines Scheidungsverfahrens auf Erb- und Pflichtteil
Achtung: Erb- und Pflichtteilsansprüche des Ehegatten entfallen nicht nur bei rechtskräftiger Scheidung, sondern schon vorher. Hat der Erblasser nämlich den Scheidungsantrag selbst gestellt, oder dem gegnerischen Scheidungsantrag zugestimmt und hat er damit seinen Scheidungswillen zum Ausdruck gebracht, verliert der getrennt lebende Ehepartner schon vor Rechtskraft der Scheidung sämtliche Erb- und Pflichtteilsrechte.Voraussetzung ist allerdings, dass die objektiven Voraussetzungen der Scheidung schon vorliegen, z.B. das Trennungsjahr bereits abgelaufen ist. Auch Ehegattentestamente und Erbverträge verlieren ihre Wirkung unter den gleichen Voraussetzungen, wenn nicht ausnahmsweise ein gegenteiliger Wille des Erblassers anzunehmen ist. Mit dieser Regelung soll verhindert werden, dass es von der Länge des Scheidungsverfahrens abhängt, ob ein getrennter Ehegatte Erb- und Pflichtteilsrechte hat.
Wie berechnet man die konkrete Höhe des Pflichtteilsanspruchs?
Zunächst muss der Nettonachlass ermittelt werden, in dem sämtliche Vermögenspositionen des Nachlasses (Aktiva) und sämtliche Verbindlichkeiten des Nachlasses zunächst bewertet werden und dann von den Aktiva die Verbindlichkeiten/ Passiva abgezogen werden.Vom Aktivnachlass (Summe aller Vermögenswerte des Erblassers) sind folglich abzuziehen:
- Die Schulden des Erblassers
- Die Zugewinnausgleichsforderung des überlebenden Ehegatten, der enterbt wurde
- Der Unterhaltsanspruch des geschiedenen Ehegatten bis zur Höhe seines Pflichtteils
- Steuerschulden des Erblassers
- Verbindlichkeiten, deren Rechtsgrund bereits im Erbfall vorgegeben war, z.B. Kosten der Nachlassverwaltung, Beerdigungskosten
- Der Anspruch des überlebenden Ehegatten auf den sog. „Voraus“, d.h. auf die zur Haushaltsführung nötigen Gegenstände.
- Die im Rang nachgehenden Verbindlichkeiten aus Vermächtnis und Auflage, weil sonst der Erblasser den Pflichtteil durch Beschwerung des Nachlasses mit Vermächtnissen und Auflagen vermindern könnte
- Die Kosten der Testamentseröffnung und des Erbscheinverfahrens
- Die Erbschaftsteuer Auf den verbleibenden Nettonachlass ist die Pflichtteilsquote anwenden, so dass sich die Höhe des Anspruchs ergibt.
Pflichtteilsergänzungsansprüche
Neben dem vorstehend behandelten Anspruch auf den ordentlichen Pflichtteil, kann der Pflichtteilsberechtigte noch Anspruch auf Pflichtteilsergänzung haben. Dieser Anspruch kann entstehen, wenn der Erblasser den Nachlass durch Schenkungen gemindert hat. Der gesetzliche Grund für Pflichtteilsergänzungsansprüche besteht darin, die Aushöhlung von pflichtteilsrechten durch lebzeitige Schenkungen des Erblassers zu verhindern.Achtung: Zu beachten ist die Zeitgrenze des § 2325 BGB! Nur Schenkungen des Erblassers innerhalb der letzten 10 Jahre vor seinem Tod können Pflichtteilsergänzungsansprüche auslösen. Alle Schenkungen, die länger als 10 Jahre zurückliegen, führen hingegen nicht zur Pflichtteilsergänzung. Durch frühzeitige Schenkungen kann somit die Pflichtteilslast erheblich gesenkt werden!
Praxistipp: Ferner ist die seit der Erbschaftsreform 2009 für Erbfälle ab 01.01.2010 die sog. „Abschmelzung“ zu beachten. Nur im 1. Jahr vor dem Tod des Erblassers wird der Wert der Schenkung mit 100% angesetzt und jedes weiter zurückliegende mit 10% pro Jahr weniger.
Beispiel: Der Erblasser stirbt am 13. August 2016. Am 01. August 2014 hat er eine Geldschenkung in Höhe von Euro 100.000,-- vorgenommen. Da die Schenkung länger als 2 Jahre zurückliegt, weil sie vor dem 13.08.2014 erfolgte, ist der Wert der Schenkung mit 80%, d.h. mit Euro 80.000,-- anzusetzen. Wäre die Schenkung am 14.08.2014 erfolgt wäre sie mit 90%, d.h. mit Euro 90.000,-- anzusetzen.
Die 10-Jahresfrist beginnt in folgenden Fällen ausnahmsweise nicht zu laufen:
Der Erblasser hat sich einen Nießbrauch an dem geschenkten Gegenstand vorbehalten oder ein Wohnrecht an mehr als 50% der Wohnfläche des geschenkten Hauses. Die Frist beginnt nach der Rechtsprechung hier nicht zu laufen, weil sich der Schenker die überwiegende Nutzungsmöglichkeit des verschenkten Gegenstands zurückbehalten hat („Theorie des Nutzungsverzichts“). Nur wenn der Schenker tatsächlich auf die Nutzung des geschenkten Gegenstands verzichtet, wird von einer endgültigen wirtschaftlichen Ausgliederung und damit von einer vollständigen Schenkung ausgegangen.Schenkungen unter Eheleuten in nicht geschiedener Ehe. Hier wird davon ausgegangen, dass es in einer normalen Ehe wirtschaftlich kein „Mein und Dein“ gibt, sondern die Schenkung im gemeinschaftlichen Vermögen beider Eheleuten verbleibt. Auch hier wird nicht von einer vollständigen Ausgliederung des Geschenks ausgegangen.
Praxistipp: Ist der Erbe selbst pflichtteilsberechtigt, so müssen ihm mindestsens die Summe seines ordentlichen Pflichtteils und seiner Pflichtteilsergänzungsansprüche verbleiben. Würde er durch die Erfüllung der Pflichtteilsergänzungsansprüche unter diese Grenze geraten, muss ich der andere Pflichtteilsberechtigte insoweit an den Beschenken halten.
Fallbeispiel: Der Witwer W hat zwei Kinder. Da Kind K1 hat er als Alleinerben eingesetzt, K2 wurde enterbt. Gleichzeitig hat er eine große Schenkung an seinen Freund F gemacht. Wenn die Summe der Pflichtteils- und Pflichtteilsergänzungsansprüche, die dem Alleinerben K1 zustünden Euro 80.000,-- beträgt und er durch die Zahlung der Pflichtteilsergänzung an K2 nur noch Euro 60.000,-- im Nachlas behielte, muss ich K2 wegen der fehlenden Euro 20.000,-- an den Beschenkten F halten.